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Königin Elisabeth von Preussen Gesellschaft e. V.(eingetragener Verein)(abgekürzt: KEG) Sitz des Vereins: Berlin2013 als gemeinnützig anerkannt.
Kurzinformation: - Die Gründungsversammlung fand am Geburtstag der Königin Elisabeth am Dienstag, den 13. November 2012, statt. - Die Eintragung als Verein erfolgte beim Amtsgericht Charlottenburg am 14. Januar 2013. - Als erster Vorstand der Königin Elisabeth von Preussen Gesellschaft e.V. wurden von der Gründungsversammlung gewählt:
1. Vorsitzende: Dorothea Minkels, Berlin, 2. Vorsitzender: Gerd Neumann, Düsseldorf. Der Vorstand besteht seit den Wahlen am 25.5.2019 aus: 1. Vorsitzende: Dorothea Minkels, Berlin,2. Vorsitzende: Christa Pagel, Berlin.
----------------------------------------------------------------------------------------- Auszüge aus der Satzung der Königin Elisabeth von Preussen Gesellschaft e.V.:
§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen „Königin Elisabeth von Preussen Gesellschaft e.V.“ (abgekürzt: „KEG“). (2) Sie ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen, die sich mit der Erforschung des Lebens und der Aktivitäten der Königin Elisabeth, geborene Prinzessin von Baiern (1801-1873), und ihres Gemahls König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen (1795-1861) beschäftigen. (3) Die KEG hat ihren Sitz in Berlin. Die Geschäftsadresse ist immer die des jeweiligen 1. Vorsitzenden. (4) Die KEG soll in Berlin in das Berliner Vereinsregister eingetragen werden. § 2 Zweck und Aufgabe Zweck und Aufgabe des Vereins ist vor allem die Förderung der Forschung zu Königin Elisabeth, geborene Prinzessin von Baiern (1801-1873), und ihrem Gemahl König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen (1795-1861) sowie die Förderung der Bildung über das Königspaar durch Verbreitung in größeren Personenkreisen.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Mitgliederinformationen und Veröffentlichungen, wie digitale Informationsbriefe (E-Mails oder Internetseiten), kopiergeschützte CDs, Broschüren oder Bücher, Veranstaltungen und Studientage zu aktuellen Themen. Über die notwendigen Maßnahmen zur Zweckverwirklichung entscheidet der Vorstand auf der Grundlage der Beschlüsse der alle zwei Jahre stattfindenden Mitgliederversammlung zur Wahl eines Vorstands. Eine internationale Zusammenarbeit ist wünschenswert. Zu den Veranstaltungen und Studientagen sollen auch eine interessierte Öffentlichkeit und die Vertreter(innen) der Medien Zutritt haben. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die KEG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Sie ist weder parteipolitisch noch weltanschaulich oder konfessionell gebunden. (3) Sie vertritt keine Berufs- oder Standesinteressen und verfolgt keine Erwerbsabsichten. (4) Die KEG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Einnahmen im ideellen Bereich sind Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen. § 4 Mitgliedschaft Mitglieder der KEG sind die an der Gründung der Gesellschaft beteiligten sowie die gemäß der Satzung aufgenommenen Personen. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Das sind Personen, denen der Verein für ihre Verdienste um den Vereinszweck besondere Anerkennung erweisen will. Der Beschluss zur Ernennung muss, nach rechtzeitiger schriftlicher Ankündigung, einstimmig gefasst werden. § 5 Aufnahme 1. Mitglied der KEG können Personen werden, welche die Satzung der KEG anerkennen. 2. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand legt den Antrag sowie sein Votum der nächsten Mitgliederversammlung vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Bestehen bei der Mitgliederversammlung Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen, so kann sie die persönliche Anhörung durch zwei Vorstandsmitglieder für die nächste Mitgliederversammlung beschließen. Die Aufnahme wird wirksam zum Ersten des auf den Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung folgenden Monats. § 6 Beitragszahlung 1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe des Beitrags durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt wird. 2. Ist ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag nach Ablauf des betreffenden Jahres mehr als sechs Monate in Verzug, so wird er vom Vorstand schriftlich gemahnt. Nach weiteren zwei Mahnungen, die nach je einem Monat Zwischenzeit erfolgen, erlischt die Mitgliedschaft. 3. Solange ein Mitglied mit dem Beitrag in Verzug ist, ruht sein Stimmrecht. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Der Austritt aus der KEG ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. 2. Er muss spätestens zum 30. September des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. 3. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied und vom Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. 4. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen nach Anhörung des betreffenden Mitglieds. 6. Die Mitgliedschaft erlischt beim Tod. § 8 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. Die Mitgliederversammlung, 2. Der Vorstand. § 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich per Post, Fax oder E-Mail einberufen. 2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung der Niederschrift des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung. b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und der Jahresabrechnung. c) Entlastung des Vorstandes. d) Wahlen - des Vorstandes, - des Wahlausschusses, - der Kassenprüfer(innen). Das Nähere regelt die Wahlordnung. e) Beschlussfassung über - Anträge, - Arbeitsprogramm, - Wirtschaftsplan, - Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft, - Satzung, Geschäftsordnung, - Mitgliedsbeitrag, - Kommissionen und Ausschüsse. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 4. Anträge von Mitgliedern der KEG sind nur zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden, oder wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tagesordnung stehen....... § 11 Vorstand 1. Nach § 26 BGB bildet der (die) Erste Vorsitzende und der (die) stellvertretende Vorsitzende den Vorstand. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Die KEG wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den Vorstand vertreten. Im Innenverhältnis ist der (die) stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzende(n) vertretungsberechtigt. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beschließt in den Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. 2. Der erweiterte Vorstand besteht außer dem (der) Ersten Vorsitzenden und dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden dem (der) Schatzmeister(in). Für besondere Aufgaben können aus dem Kreis des erweiterten Vorstands und der Mitglieder Arbeitskreise gebildet werden, die in engem Kontakt mit dem Vorstand arbeiten. 3. Der erste Vorstand wird von den Gründungsmitgliedern gewählt. 4. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. ..... ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Kontaktaufnahme mit der Königin Elisabeth von Preussen Gesellschaft e.V.
bitte über unserKontakt-Formular! Über die Kontaktadresse der 1. Vorsitzenden Dorothea Minkels können Sie einO informatives Faltblatt und/ oderO einen Antrag auf Mitgliedschaft anfordern,O die Kontodaten für eine Spende und eine Spendenbescheinigung von unserem Schatzmeistererhalten. -------------------------------------------------------------------Werden Sie Mitglied! Der Mitgliedsbeitrag in der
Königin Elisabeth von Preussen Gesellschaft e.V.
beträgt seit 201425 Euro im Jahr! Das Informationsblatt, das Antragsformular für die Mitgliedschaft und die Satzung können Sie über unser Kontakt-Formular bestellen. Mitglied der KEG können Personen werden, welche die Satzung der KEG anerkennen.Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. ...Die Aufnahme wird wirksam zum Ersten des auf den Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung folgenden Monats. ------------------------------------------- Wenn Sie wissen wollen, wo wir bei unseren mit Ausflügen verknüpften Sitzungen gewesen sind und was uns wir dort angesehen haben, schauen Sie doch einfach unter dem Gliederungspunkt "Aktuelles" unter dem Unterpunkt "Termine" nach! (mit einigen Fotos)
------------------------------------- Mitglieder können dieMitgliederinformationshefte erwerben.Bisher sind 6 Hefte erschienen.Heft Nr. 7 wird am4. Jahrestag der Gründung des Vereins am 13.11.2016ausgegeben werden.
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